Der Einbruch in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung ist nach § 244 Abs. 4 StGB mit einer Mindeststrafe von einem Jahr bedroht, weil er tief in die persönliche Lebenssphäre eingreift. Eine Bewährung ist hier nicht selbstverständlich. Umso wichtiger ist eine frühzeitige Verteidigung, die Tatbeteiligung, Beweislage und mögliche mildernde Umstände sorgfältig prüft.