Der Geschäftsführer einer GmbH ist als gesetzlicher Vertreter nach §§ 34, 69 AO persönlich dafür verantwortlich, dass die Lohnsteuer der Arbeitnehmer einbehalten und an das Finanzamt abgeführt wird. Wird die Lohnsteuer nicht oder nicht rechtzeitig abgeführt, haftet der Geschäftsführer persönlich mit seinem Privatvermögen – auch dann, wenn die GmbH zahlungsunfähig ist. In der Krise besteht die Pflicht, die Lohnsteuer vorrangig vor anderen Verbindlichkeiten abzuführen. Zusätzlich droht bei Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen eine Strafbarkeit nach § 266a StGB. Wir beraten Geschäftsführer in Krefeld und NRW zur Haftungsvermeidung und verteidigen bei Inanspruchnahme.
