Nicht jede Drohung ist strafbar. Erforderlich ist die Drohung mit einem empfindlichen Übel, und die Verbindung von Mittel und Zweck muss verwerflich sein. Das bloße Inaussichtstellen erlaubter Handlungen – etwa einer Strafanzeige zur Durchsetzung eines berechtigten Anspruchs – ist in der Regel nicht verwerflich. Die Grenze verläuft hier oft fein und ist genau zu prüfen.
