Ja, auch der Ladendiebstahl erfüllt den Tatbestand des § 242 StGB. Bei geringwertigen Sachen wird die Tat allerdings in der Regel nur auf Strafantrag verfolgt (§ 248a StGB), und das Verfahren wird häufig nach §§ 153, 153a StPO eingestellt – gegebenenfalls gegen eine Geldauflage. Eine fachkundige Verteidigung kann hier oft eine Eintragung ins Führungszeugnis vermeiden.