Ja. Wer während eines laufenden Fahrverbots (§ 44 StGB, § 25 StVG) fährt, macht sich nach § 21 StVG strafbar, weil der Führerschein in amtlicher Verwahrung ist. Es handelt sich also nicht um eine bloße Ordnungswidrigkeit, sondern um eine Straftat mit Geld- oder Freiheitsstrafe. Bei einem Verstoß kann sich das Fahrverbot zudem verlängern.
