Nicht zwingend. Ob ein Gegenstand als Waffe oder gefährliches Werkzeug im Sinne des § 250 StGB einzuordnen ist, hängt von seiner Beschaffenheit und den Umständen ab. Auch kommt es darauf an, ob er bei der Tat bewusst bei sich geführt oder verwendet wurde. Diese Einordnung ist ein klassischer Streitpunkt, an dem die Verteidigung ansetzt, um die Qualifikation zu entkräften.