Das hängt vom Einzelfall ab. Für die Qualifikation nach § 244 StGB kommt es darauf an, ob der Gegenstand als Waffe oder gefährliches Werkzeug einzuordnen ist und ob er beim Diebstahl bewusst bei sich geführt wurde. Gerade diese Einordnung ist ein klassischer Streitpunkt – häufig lässt sich die Qualifikation entkräften und damit der Strafrahmen deutlich senken.