Strafbar nach § 263 StGB ist erst die Täuschung über Tatsachen, die beim Gegenüber einen Irrtum erregt und dadurch zu einer vermögensschädigenden Verfügung führt. Bloße Übertreibungen, Werturteile oder nicht eingehaltene Prognosen genügen nicht. Außerdem muss der Täter von Anfang an vorsätzlich und mit der Absicht rechtswidriger Bereicherung gehandelt haben. Fehlt eines dieser Merkmale, scheidet ein Betrug aus.