Das hängt von den eingesetzten Mitteln und ihrer Bewertung ab. Wer einen berechtigten Anspruch mit zulässigen Mitteln durchsetzt, handelt in der Regel nicht verwerflich – und damit nicht rechtswidrig im Sinne des § 240 StGB. Erst wenn die Verbindung von Drohung und Ziel als verwerflich anzusehen ist, kommt eine Strafbarkeit in Betracht. Diese Wertung eröffnet erheblichen Verteidigungsspielraum.