Der Unterschied liegt allein im Vorliegen eines Mordmerkmals nach § 211 StGB – etwa Heimtücke, Habgier oder niedrige Beweggründe. Ist ein solches Merkmal nicht gegeben, liegt nur ein Totschlag nach § 212 StGB vor, der mit fünf bis fünfzehn Jahren statt mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist. Die Einordnung der Mordmerkmale steht deshalb im Zentrum der Verteidigung.
