In der Regel ja. Das Gericht ordnet die Einziehung des durch die Tat Erlangten an (§§ 73 ff. StGB) – entweder des konkreten Gegenstands oder, falls dieser nicht mehr vorhanden ist, eines entsprechenden Geldbetrags als Wertersatz. Die Einziehung kann auch bereits weitergegebene Vorteile erfassen und erhebliche Summen umfassen. Sie tritt neben die eigentliche Strafe.
