Ein minder schwerer Fall des Totschlags (§ 213 StGB) senkt den Strafrahmen auf ein bis zehn Jahre. Er kommt etwa in Betracht, wenn der Täter ohne eigene Schuld durch eine schwere Beleidigung oder Misshandlung des Opfers zum Zorn gereizt und dadurch zur Tat hingerissen wurde. Auch andere mildernde Umstände können berücksichtigt werden. Das Herausarbeiten dieser Umstände ist ein wichtiges Verteidigungsziel.