Ein besonders schwerer Fall liegt nach § 263 Abs. 3 StGB etwa bei Gewerbsmäßigkeit, bandenmäßiger Begehung oder einem Vermögensverlust großen Ausmaßes vor. Der Strafrahmen verschiebt sich dann von bis zu fünf Jahren auf sechs Monate bis zu zehn Jahren. Beim gewerbsmäßigen Bandenbetrug (§ 263 Abs. 5 StGB) beträgt die Mindeststrafe sogar ein Jahr.
