Nicht zwingend. Eine Aussetzung des Strafrests zur Bewährung ist regelmäßig frühestens nach 15 Jahren möglich (§ 57a StGB). Stellt das Gericht jedoch eine besondere Schwere der Schuld fest, verlängert sich diese Mindestverbüßungsdauer entsprechend. Die Frage der besonderen Schwere ist daher ein wichtiger Punkt der Verteidigung.
