Ja. Für den Totschlag genügt bedingter Tötungsvorsatz: Es reicht, dass der Täter den Tod als möglich erkannt und billigend in Kauf genommen hat. Die Abgrenzung zwischen bedingtem Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit ist oft schwierig und entscheidet darüber, ob ein Tötungsdelikt oder nur eine Körperverletzung mit Todesfolge vorliegt. Sie steht daher häufig im Mittelpunkt des Verfahrens.
