Kurz & klar: Der Bundesgerichtshof hat am 26. August 2026 ein Urteil des Landgerichts Berlin I aufgehoben, das eine in eine bewohnte Wohnung geschossene Silvesterrakete nur als Sachbeschädigung gewertet hatte (Az. 5 StR 153/26). Der Senat beanstandet nicht das Ergebnis, sondern die Begründung zum Tatvorsatz: Sie enthalte unaufgelöste Widersprüche und überspanne die Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung. Weil die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt hatte, kann das Urteil im zweiten Rechtsgang auch strenger ausfallen.

Worum es ging

Ein Mann zündete an Silvester 2024 gegen 18:30 Uhr in Berlin eine Silvesterrakete und ließ sie aus der Hand starten – in einem Winkel von etwa 45 Grad und gerichtet auf die gegenüberliegende, mit Wohnhäusern bebaute Straßenseite. Der Feuerwerkskörper durchschlug das geschlossene Doppelkastenfenster eines Schlafzimmers im dritten Obergeschoss und detonierte in der Wohnung. Der Mieter warf einen glimmenden Rest aus dem Fenster; einzelne Gegenstände in der Wohnung begannen ebenfalls zu glimmen, verloschen aber von selbst. Ein Video der Tat veröffentlichte der Angeklagte anschließend in einem sozialen Netzwerk.

Das Landgericht Berlin I verurteilte ihn deshalb ausschließlich wegen Sachbeschädigung (§ 303 StGB) zu einer Bewährungsstrafe von sechs Monaten. Eine versuchte schwere Brandstiftung (§§ 306a, 22 StGB), eine versuchte gefährliche Körperverletzung (§§ 224, 22 StGB) und ein versuchtes Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion (§ 308 StGB) schieden nach seiner Auffassung aus – es fehle am entsprechenden Vorsatz. Gegen diese Bewertung legte die Staatsanwaltschaft Revision ein; der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hob das Urteil auf.

Der eigentliche Streitpunkt: bedingter Vorsatz

Alle im Raum stehenden Versuchsdelikte setzen Vorsatz voraus – und dafür genügt der sogenannte bedingte Vorsatz (Eventualvorsatz). Er liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn der Täter den Erfolg als möglich erkennt und ihn billigend in Kauf nimmt. Genau hier verläuft die Grenze zur bewussten Fahrlässigkeit: Wer ernsthaft und nicht nur vage darauf vertraut, dass nichts passiert, handelt nicht vorsätzlich. Der Unterschied entscheidet im Ergebnis über eine Geldstrafe, eine Bewährungsstrafe oder – bei § 306a StGB – einen Strafrahmen ab einem Jahr Freiheitsstrafe.

Weil sich in den Kopf des Angeklagten niemand hineinversetzen kann, muss das Tatgericht den Vorsatz aus äußeren Umständen erschließen: Gefährlichkeit der Handlung, Zielrichtung, Tatzeit, erkennbare Bewohnung des Zielobjekts, Nachtatverhalten. Diese Gesamtschau muss das Urteil nachvollziehbar und widerspruchsfrei darstellen – sonst ist sie für das Revisionsgericht auf die Sachrüge hin angreifbar.

Was der BGH beanstandet hat – und was nicht

Der Senat hat gerade nicht entschieden, dass der Angeklagte vorsätzlich gehandelt hat. Er hat auch keine eigene Beweiswürdigung an die Stelle der landgerichtlichen gesetzt – das darf er nicht. Beanstandet wurden nach der amtlichen Pressemitteilung zwei typische Revisionsfehler in den Urteilsgründen:

  • Unaufgelöste Widersprüche in der Begründung zum Tatvorsatz – die Feststellungen tragen die gezogene Schlussfolgerung nicht schlüssig.
  • Überspannte Anforderungen an die Überzeugungsbildung: Das Gericht darf keine mathematische Gewissheit verlangen. Maßstab des § 261 StPO ist die persönliche Gewissheit des Richters, die vernünftige Zweifel ausschließt – nicht jede theoretisch denkbare Alternative.

Die Folge ist eine Aufhebung mit Zurückverweisung: Eine andere Strafkammer muss den Vorsatz neu prüfen und neu entscheiden. Wie das ausgeht, ist offen – auch ein erneutes Ergebnis „nur Sachbeschädigung“ bleibt möglich, wenn es diesmal tragfähig begründet wird.

Warum die Revision der Staatsanwaltschaft gefährlich ist

Viele Beschuldigte kennen das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 StPO) und verlassen sich darauf: Wer selbst Rechtsmittel einlegt, muss nicht fürchten, dass es danach schlimmer wird. Dieser Schutz greift jedoch nur, wenn allein der Angeklagte – oder die Staatsanwaltschaft zu seinen Gunsten – das Urteil angreift. Legt die Staatsanwaltschaft Revision zuungunsten ein, entfällt er.

Der vorliegende Fall zeigt die praktische Konsequenz: Aus einer sechsmonatigen Bewährungsstrafe wegen Sachbeschädigung kann im zweiten Rechtsgang eine deutlich härtere Verurteilung werden, wenn die neue Kammer den Vorsatz bejaht. Ein günstiges erstinstanzliches Urteil ist eben erst dann etwas wert, wenn es rechtskräftig ist – und das ist es nicht, solange ein Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft anhängig ist.

Was Beschuldigte daraus mitnehmen sollten

  • Die Vorsatzfrage ist der Hebel, nicht der Tathergang. Der äußere Ablauf ist oft unstreitig. Verteidigung findet auf der inneren Tatseite statt – und die wird aus Indizien konstruiert, denen man konkret entgegentreten kann.
  • Eine milde Verurteilung ist kein Schlussstrich. Solange die Staatsanwaltschaft ein Rechtsmittel eingelegt hat, ist das Verfahren offen; das Verschlechterungsverbot schützt dann nicht.
  • Der Maßstab wirkt spiegelbildlich. Was hier zulasten des Angeklagten wirkte, trägt in der Gegenrichtung genauso: lückenhafte oder widersprüchliche Beweiswürdigung ist einer der häufigsten erfolgreichen Revisionsangriffe.
  • Nachtatverhalten wird mitgelesen. Eigene Aufnahmen einer Tat, Veröffentlichungen und Kommentare können als Indiz für die innere Einstellung zur Tat herangezogen werden – in beide Richtungen.

Vertiefung zur materiellen Seite finden Sie auf unserer Hauptseite zur Körperverletzung und gefährlichen Körperverletzung (§§ 223, 224 StGB). Wie ein Verfahren abläuft und wo Rechtsmittel ansetzen, erklären wir im Überblick zum Ablauf eines Strafverfahrens in Deutschland; einen Gesamtüberblick bietet unsere Seite zu den Gewaltdelikten.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 155/2026 des Bundesgerichtshofs vom 26. August 2026 (Urteil vom 26. August 2026 – 5 StR 153/26; Vorinstanz: Landgericht Berlin I, Urteil vom 9. April 2025 – (538 KLs) 277 Js 44/25 (2/25)).

Eingeordnet von Tim Cörper, Fachanwalt für Strafrecht · Stand: September 2026. Dieser Beitrag gibt den Stand der zitierten Quelle wieder und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

Tim Cörper
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht und Steuerrecht
Pauls Cörper Rechtsanwälte PartGmbB, Krefeld