Kurz & klar: Der Bundesgerichtshof hat am 12. August 2026 ein Urteil des Landgerichts Chemnitz teilweise aufgehoben (Az. 5 StR 170/26). Der Grund war eine Lücke in der rechtlichen Prüfung: Das Landgericht hatte nicht erkennbar erörtert, ob sich ein Angeklagter auch ohne eigenen Schlag als Mittäter oder Gehilfe einer gefährlichen Körperverletzung strafbar gemacht haben könnte. Die Freisprüche der drei übrigen Angeklagten sind dagegen rechtskräftig – bloße Anwesenheit trägt keine Verurteilung.

Worum es ging: Revision der Staatsanwaltschaft gegen Freispruch und Einstellung

Hintergrund sind Gewalttätigkeiten gegen Teilnehmer einer Kundgebung am 1. September 2018 in Chemnitz. Das Landgericht Chemnitz hatte im August 2025 drei Angeklagte vom Vorwurf des Landfriedensbruchs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung aus tatsächlichen Gründen freigesprochen; gegen einen weiteren Angeklagten stellte es das Verfahren ein. Gegen beide Entscheidungen legte die Generalstaatsanwaltschaft Dresden Revision ein.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs gab dieser Revision nur zum Teil statt. Er hob allein das Urteil auf, soweit es den Angeklagten betraf, dessen Verfahren eingestellt worden war – insoweit muss neu verhandelt werden. Die Freisprüche der drei anderen Angeklagten blieben bestehen: Dass sie sich der Gruppe angeschlossen hatten, um Gewalttätigkeiten zu begehen, ließ sich nicht nachweisen. Diese Freisprüche sind damit rechtskräftig.

Bemerkenswert ist der Zeitraum: Zwischen Tat und Revisionsentscheidung liegen fast acht Jahre – und für einen Angeklagten ist das Verfahren noch immer nicht beendet. Verfahren gegen mehrere Beschuldigte aus einem dynamischen Tatgeschehen sind beweisrechtlich aufwendig und ziehen sich entsprechend.

§ 125 StGB: Warum die „Menschenmenge“ der Knackpunkt war

Der Landfriedensbruch nach § 125 StGB setzt voraus, dass Gewalttätigkeiten oder Bedrohungen aus einer Menschenmenge heraus „mit vereinten Kräften“ und in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise begangen werden. Der Strafrahmen reicht bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.

Genau daran scheiterte der Vorwurf hier: Nach den Feststellungen des Landgerichts umfasste die Gruppe nicht genügend Personen, um eine Menschenmenge im Sinne der Vorschrift anzunehmen. Die Rechtsprechung verlangt dazu eine räumlich vereinte Personenmehrheit, die so groß ist, dass es auf das Hinzukommen oder Weggehen Einzelner nicht mehr ankommt. Eine überschaubare Gruppe erfüllt das nicht.

Für die Verteidigung ist das ein wichtiger Ansatzpunkt. § 125 StGB wird in Ermittlungsverfahren nach Auseinandersetzungen bei Demonstrationen, Fußballspielen oder Volksfesten häufig pauschal in den Raum gestellt. Ob die tatbestandliche Menschenmenge überhaupt vorlag, ist eine Tatfrage, die konkret festgestellt werden muss – und sie lässt sich angreifen.

Ohne eigenen Schlag: Mittäterschaft und Beihilfe

Der eigentliche Rechtsfehler lag woanders. Kein Zeuge hatte den Angeklagten dabei gesehen, wie er selbst Körperverletzungshandlungen vornahm. Das Landgericht schloss daraus, seine Beteiligung sei insoweit nicht feststellbar. Der Bundesgerichtshof beanstandet, dass damit die Prüfung zu früh endete: Zu erörtern gewesen wäre, ob sich der Angeklagte – ohne eigenhändig zugeschlagen zu haben – als Mittäter (§ 25 Abs. 2 StGB) oder als Gehilfe (§ 27 StGB) einer gefährlichen Körperverletzung strafbar gemacht haben könnte.

Das ist keine juristische Spitzfindigkeit, sondern der Kern vieler Gruppenverfahren. Die gefährliche Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB ist gerade dann erfüllt, wenn die Tat „mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich“ begangen wird – der Strafrahmen springt dann von bis zu fünf Jahren (§ 223 StGB) auf sechs Monate bis zehn Jahre. Wer den Tatplan mitträgt und arbeitsteilig einen eigenen Beitrag leistet, kann Mittäter sein, ohne selbst zuzuschlagen. Wer die Tat unterstützt oder den Täter in seinem Entschluss bestärkt, kommt als Gehilfe in Betracht; die Beihilfestrafe ist nach § 27 Abs. 2 StGB zwingend zu mildern.

Ebenso wichtig ist die Gegenrichtung, die dieselbe Entscheidung belegt: Bloße Anwesenheit am Tatort begründet für sich genommen keine Strafbarkeit. Genau deshalb blieben die drei Freisprüche bestehen. Erforderlich sind konkrete Feststellungen zu einem Tatbeitrag oder zu einem gemeinsamen Tatentschluss – Vermutungen aus dem Umfeld reichen nicht. Eine eigenständige Auffangnorm ist daneben § 231 StGB (Beteiligung an einer Schlägerei); sie greift allerdings nur, wenn durch die Schlägerei oder den Angriff mehrerer der Tod oder eine schwere Körperverletzung verursacht wurde.

Strafantrag und Frist: Wenn ein Verfahrenshindernis das Verfahren stoppt

Der zweite Grund, aus dem das Landgericht das Verfahren gegen den Angeklagten eingestellt hatte, betraf Beleidigungen und Bedrohungen: Die zur Strafverfolgung erforderlichen Strafanträge der Geschädigten waren nicht fristgerecht gestellt worden.

Das illustriert einen Mechanismus, den Beschuldigte kennen sollten. Bei Antragsdelikten – dazu zählen insbesondere die Beleidigungsdelikte (§§ 185 ff. StGB) und, vorbehaltlich eines besonderen öffentlichen Interesses, die einfache Körperverletzung (§ 230 StGB) – muss der Strafantrag binnen drei Monaten nach Kenntnis von Tat und Täter gestellt werden (§ 77b StGB). Fehlt er oder kommt er zu spät, besteht ein Verfahrenshindernis und das Verfahren wird eingestellt; auf die Beweislage kommt es dann nicht mehr an. Die gefährliche Körperverletzung nach § 224 StGB ist demgegenüber ein Offizialdelikt und wird von Amts wegen verfolgt – deshalb blieb dieser Vorwurf im Verfahren.

Was Beschuldigte daraus mitnehmen sollten

Vier Punkte sind praktisch bedeutsam:

  • „Ich habe nicht zugeschlagen“ ist keine vollständige Verteidigung. Gerichte müssen Mittäterschaft und Beihilfe prüfen – unterlassen sie es, ist das ein Rechtsfehler, der in beide Richtungen wirkt.
  • Aber: Dabeisein allein genügt für eine Verurteilung nicht. Ohne konkrete Feststellungen zum Tatbeitrag bleibt es beim Freispruch.
  • Der Tatbestand lohnt die genaue Prüfung. Menschenmenge bei § 125 StGB, gemeinschaftliche Begehung bei § 224 StGB, Strafantrag und Frist – jedes dieser Merkmale kann das Verfahren entscheiden.
  • Schweigen ist im Gruppenverfahren regelmäßig der sicherste erste Schritt. Wer sich ohne Aktenkenntnis zum Geschehen äußert, liefert oft erst den Baustein, der einen Tatbeitrag belegt. Erst Akteneinsicht, dann Verteidigungsstrategie.

Vertiefung zur Hauptseite: Körperverletzung und gefährliche Körperverletzung (§§ 223, 224 StGB). Einen Überblick über die weiteren Vorwürfe gibt unsere Seite zu Gewaltdelikten; wie Sie auf ein Anschreiben der Polizei reagieren, erklärt Vorladung als Beschuldigter – was tun?.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 146/2026 des Bundesgerichtshofs vom 12. August 2026 (Urteil vom 12. August 2026 – 5 StR 170/26; Vorinstanz: Landgericht Chemnitz, Urteil vom 27. August 2025 – 2 KLs 373 Js 96/21 jug).

Eingeordnet von Tim Cörper, Fachanwalt für Strafrecht · Stand: August 2026. Dieser Beitrag gibt den Stand der zitierten Quelle wieder und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

Tim Cörper
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht und Steuerrecht
Pauls Cörper Rechtsanwälte PartGmbB, Krefeld